Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt
EINLEITUNG
Stiftungen sind verpflichtet, dem Finanzamt die Umstände anzuzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Jede Stiftung ist gesetzlich verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben.
Solang sich die Aktivitäten der Stiftung allerdings darauf beschränken, ihren (ideellen) satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen und sie dies mit dem Stiftungsvermögen und aus Spenden und Zustiftungen finanziert, entstehen in der Regel keine Steuerzahlungspflichten.
Trotzdem ist die Stiftung gesetzlich verpflichtet, den an sie herangetragenen Bitten des Finanzamts nachzukommen.
Wenn für die Stiftung Steuervergünstigungen angestrebt werden, ist es ratsam, dies rechtzeitig beim Finanzamt zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, müssen diese Umstände angezeigt werden.
ZUSTAENDIG
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat
VORAUSSETZUNG
Die Steuerpflicht der Stiftung beginnt mit der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung (VB) durch die Stiftungsbehörde (Regierungspräsidium).
ABLAUF
Ist eine Anerkennung als gemeinnützige Stiftung angestrebt, ist es empfehlenswert, die Stiftungssatzung bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
Die Rechtsfähigkeit einer Stiftung wird durch die Stiftungsbehörde (Regierungspräsidium) anerkannt. Dem zuständigen Finanzamt ist diese Anerkennung gesondert schriftlich mitzuteilen.
Ändert sich zu einem späteren Zeitpunkt die Stiftungssatzung oder wird die Stiftung aufgelöst (z.B. liquidiert oder durch eine andere Stiftung übernommen), muss dies ebenfalls dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.
UNTERLAGEN
Bei der Anmeldung einer neu errichteten Stiftung benötigt das Finanzamt Kopien
- der Satzung,
- des Stiftungsgeschäftes und
- des Stiftungszweckes.
Bitte reichen Sie diese Unterlagen per Post ein.
FRIST
Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen.
Stiftungen sind außerdem verpflichtet, das Finanzamt innerhalb eines Monats darüber zu informieren, wenn
- sich die Zusammensetzung des Vorstands ändert,
- sich ihr Sitz oder der Ort ihrer Geschäftsleitung ändert,
- die Rechtsfähigkeit erworben wird oder verloren geht,
- die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben wird,
- eine für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung aufgehoben oder geändert wird,
- sich andere für die Besteuerung bedeutsame Umstände ändern.
KOSTEN
Es entstehen keine besonderen Kosten oder Gebühren.
SONSTIGES
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat. Innerhalb des Finanzamts ist die "Körperschaftsteuerstelle" beziehungsweise für Vereine der sogenannte "Vereinsbezirk" zuständig.
RECHTSGRUNDLAGE
- §§ 80 – 88 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- §§ 137 – 138 in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97 der Abgabenordnung (AO)